Gerichtsurteil: Google trägt Verantwortung für KI-generierte Inhalte

LGR Reutlingen – 15 Juni 2026 | In einem wegweisenden Urteil hat das Landgericht München I entschieden, dass Google für die durch Künstliche Intelligenz (KI) generierten Antworten haftbar gemacht werden kann. Dieses Urteil wirft die zentrale Frage auf: Ist Google jetzt ein Herausgeber? Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung, die es Google untersagt, falsche Behauptungen über zwei Münchner Verlage in seinen KI-Übersichten zu verbreiten, mit einer möglichen Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro. Dies stellt einen bemerkenswerten Wandel in der rechtlichen Betrachtung von Suchmaschinen dar, die über Jahre hinweg als neutrale Vermittler galten.
Traditionell genießen Suchmaschinen ein vergleichsweise komfortables Haftungsregime: Sie stehen nur dann in der Verantwortung, wenn sie über eine offensichtliche Rechtsverletzung informiert werden und nicht reagieren. Diese privilegierte Stellung als „indirekte Störer“ wurde in der EU unter anderem im Digital Services Act (DSA) verankert. Das Münchner Gericht jedoch erkannte, dass die KI-generierten Suchzusammenfassungen als eigene Inhalte von Google zu betrachten sind und nicht nur als einfache Suchergebnisse.
Im konkreten Fall war ein Streit zwischen Google und zwei Verlagen entstanden, nachdem die KI-Übersichten bei Suchanfragen nach diesen Verlagen in Verbindung mit Begriffen wie „Betrug“ eigene Zusammenfassungen erzeugt hatten. Diese Inhalte behaupteten unter anderem, dass die Verlage für fragwürdige Geschäftspraktiken bekannt seien und Kunden in „Abofallen“ locken. Die Problemstellung dabei: Keines dieser Aussagen war in den verlinkten Quellen zu finden. Das Gericht stellte fest, dass die KI Informationen über andere, tatsächlich fragwürdige Unternehmen mit den Klägern vermischt hatte, was als klassischer Fall einer KI-Halluzination gilt.
Google verteidigte sich mit dem Argument, dass es lediglich Informationen von Drittanbietern automatisiert anzeige und diese nicht als eigene Inhalte ansehe. Das Gericht wies diese Sichtweise zurück und klassifizierte Google als direkten Störer, der für die Inhalte direkt verantwortlich ist. Dies liegt daran, dass die KI-Übersichten weit über das bloße Verlinken von Webseiten hinausgehen. Sie fassen Informationen zusammen, strukturieren diese und stellen neue, eigenständige Aussagen dar – teilweise Aussagen, die in den zugrunde liegenden Quellen gar nicht vorhanden sind. Aus Sicht der Nutzer erscheinen die KI-Zusammenfassungen als direkte Informationen von Google und nicht als einfache Weiterleitung von Inhalten Dritter.
Zusätzlich wies das Gericht den Einwand zurück, dass Nutzer die Antworten der KI selbst anhand der verlinkten Quellen überprüfen könnten. Im Gegenteil, ein solches Vorgehen würde den praktischen Wert der Zusammenfassungen erheblich schmälern. Zudem stellte das Gericht fest, dass es für Google zumutbar sei, die eigenen KI-Aussagen mit den verwendeten Quellen abzugleichen. Ein kleiner Teil der Klage wurde jedoch abgewiesen: Google darf weiterhin angeben, dass die Kläger mit einem Inkassobüro zusammenarbeiten, da die Verlage nicht ausreichend darlegen konnten, dass diese spezifische Behauptung unwahr ist. Dennoch muss Google 80 Prozent der Verfahrenskosten tragen.
Ist Google nun ein Herausgeber?
Diese Entscheidung berührt eine Debatte, die so alt ist wie das kommerzielle Internet selbst: Sind Tech-Plattformen neutrale Übertragungswege für Inhalte Dritter oder Herausgeber, die für ihre Veröffentlichungen verantwortlich sind? In der Vergangenheit haben Gesetzgeber und Gerichte diese Frage in der Regel zugunsten der Plattformen beantwortet. Das Münchner Gericht zieht nun eine klare Grenze: Sobald ein System eigenständig kohärente Texte aus Drittquellen formuliert, ähnelt es funktional einem redaktionellen Produkt mehr als einem Akt der Vermittlung.
Ein weiterer bemerkenswerter Aspekt des Urteils ist die Bewertung in Bezug auf die Grundrechte: KI-generierte Aussagen sind der Ausdruck eines Algorithmus und nicht einer Überzeugung, die jemand gebildet hat. Daher genießen sie einen schwächeren Schutz als menschliche Meinungsäußerungen. In der Abwägung der Rechte überwogen die Persönlichkeitsrechte der Verlage das Interesse von Google an Meinungsfreiheit und kommerzieller Betätigung.
Obwohl das Urteil Google nicht formal als „Herausgeber“ im presse-rechtlichen Sinne einstuft, ist es dennoch ein bedeutender Schritt, der die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Suchmaschinen explizit in Frage stellt. Ein Berufungsverfahren wird als wahrscheinlich angesehen. Interessanterweise steht dieses Urteil im Kontrast zu einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt im September 2025, wo die Kammer zwar die Haftung für KI-Zusammenfassungen nicht grundsätzlich ausschloss, jedoch den spezifischen Antrag auf einstweilige Verfügung abwies. München geht nun einen Schritt weiter.
Was bedeutet das für Google und andere KI-Anbieter? Sollte sich die Argumentation des Münchner Gerichts durchsetzen, steht Google vor einem strukturellen Dilemma. Entweder muss das Unternehmen sicherstellen, dass die Aussagen in den KI-Übersichten faktisch korrekt sind – was angesichts des aktuellen Standes der generativen KI und ihrer Halluzinationstendenzen kaum vollständig gewährleistet werden kann – oder es muss die KI-Antworten viel enger an die verlinkten Quellen anpassen. Letzteres könnte paradoxerweise gerade den Verlagen zugutekommen, die seit der Einführung der KI-Übersichten über Rückgänge in Reichweite und Traffic klagen, da ihre Inhalte nun zusammengefasst und nicht mehr verlinkt werden.
Über den Einzelfall hinaus stellt sich die Frage, wie weit die Logik des Urteils reicht. Das Argument, dass jeder, der eigenständig Inhalte generiert, direkt dafür haftet, könnte prinzipiell auch auf KI-Chatbots wie ChatGPT, Gemini oder Claude angewendet werden, deren Antworten ebenfalls eigenständig formulierte Texte sind. In jedem Fall haben Unternehmen und Einzelpersonen, über die KI-Systeme falsche Behauptungen aufstellen, nun einen ersten Referenzfall aus München, der zeigt, dass rechtliche Schritte erfolgreich sein können.



